Über die wesentlichen Anforderungen der General Safety Regulation II (GSR II) sowie den akuten Handlungsbedarf für den Caravaning‑Fachhandel informiert der DCHV hier kompakt und praxisnah.
1. Allgemeine Einordnung der GSR II als Übergang zu GSR III (globale regulatorische Harmonisierung)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 („General Safety Regulation II“) ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und markiert einen deutlichen Paradigmenwechsel in der europäischen Fahrzeugsicherheit.
Zentrale Ziele sind:
Beitrag zur EU‑Strategie „Vision Zero“ (keine Verkehrstoten bis 2050)
- Verbesserter Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmer
- Einführung verpflichtender Fahrerassistenzsysteme
- Neue Anforderungen an Cybersicherheit und Software‑Updates
Diese Vorgaben gelten ausdrücklich auch für Freizeitfahrzeuge und damit für unsere Branche.
Mit der neuen EU‑Verordnung werden zahlreiche Assistenzsysteme zur verpflichtenden Serienausstattung, die bislang häufig optional waren. Ziel ist es, insbesondere Unfälle durch Müdigkeit, Unaufmerksamkeit oder eingeschränkte Sicht zu reduzieren – ein relevanter und positiver Sicherheitsaspekt auch für Reisemobile. Zu den zentral vorgeschriebenen Systemen zählen:
- Intelligent Speed Assist (ISA)
- Notbremsassistenz inklusive Notbremsanzeige
- Spurverlassens- und Spurhaltewarnsysteme
- Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner
- Reifendruckkontrollsystem (TPMS)
- Rückfahrkamera bzw. Rückfahrwarnsystem
- Parksensorik (fahrgestellseitig)
- Vorbereitung für Alkohol-Interlock-Systeme
- Cybersecurity- und Software-Update-Anforderungen (UN R155 / R156)
Diese Systeme sind künftig Voraussetzung für die Zulassungsfähigkeit. Die Integration dieser Systeme erfordert tiefgreifende Anpassungen in Elektronik und Softwarearchitektur der Fahrzeuge und bedeutet entsprechend erhöhten technischen und regulatorischen Aufwand für die Hersteller.
Entscheidend: Ab 07.07.2026 dürfen nur noch Fahrzeuge erstmals zugelassen werden, die GSR‑II‑konform sind.
2. Kritische Stichtage im Überblick
Juni 2026: Frist für Zulassung bzw. Meldung im Rahmen einzelner Herstellerverfahren (beachten Sie hierzu die Hersteller-Rundschreiben)
06.07.2026: Letzter Tag für Erstzulassung nicht konformer Fahrzeuge (z. B. Wohnwagen MJ 2024 und älter)
07.07.2026: Zulassungsstopp für alle nicht GSR‑II‑konformen Fahrzeuge
3. Auslaufende Zulassungsfähigkeit von Wohnwagen
Nicht zugelassene Fahrzeuge Modelljahr 2024 und älter verlieren die Zulassungsfähigkeit
Maßgeblich ist u. a. die FIN/Modelljahrcodierung, Stelle 10, Jahre 2014-2024 (E,F,G,H, J,K,L,M,N,P,R (beachten Sie hierzu die Hersteller-Rundschreiben).
4. Wichtige Hinweise zu Ausnahmegenehmigungen bei Reisemobilen/Chassis
Fahrzeuge, die vor Einführung der GSR‑II‑Pflichten produziert wurden, aber die neuen Anforderungen nicht erfüllen, verlieren grundsätzlich ihre Zulassungsfähigkeit.
Die Ausnahmegenehmigung im Kontext GSR II ist ein temporäres Sonderverfahren, das Herstellern ermöglicht, bereits produzierte, aber nicht konforme Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen dennoch zuzulassen („Auslaufregelung“ / End‑of‑Series).
Über eine Ausnahmegenehmigung kann für diese Fahrzeuge eine begrenzte Stückzahl weiterhin zugelassen werden.
Weiteres Vorgehen: Derzeit beantragen die Hersteller bei den Genehmigungsbehörden entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Zur Identifikation der betroffenen Fahrzeuge werden die nicht zugelassenen Fahrzeuge ermittelt.
Von einer Zulassungsbeschränkung betroffen sind Fahrzeuge vor den nachstehenden Nachtragsständen der jeweiligen Typgenehmigungen. Ab dem genannten Nachtragsstand erfüllen die Fahrzeuge die Anforderungen der GSR II.
Die Identifikation erfolgt über die Typgenehmigungsnummer im CoC (letzte Ziffer relevant). Die Typgenehmigung inkl. Nachtragsstand finden Sie im CoC 0.2.2. Maßgeblich ist die Zahl hinter dem letzten Stern „*“. GSR II – konforme Typgenehmigungen des Basisfahrzeugs:
- Citroen: e3*2007/46*0051*36
- Peugeot: e3*2007/46*0050*36
- Ford: e1*2007/46*1098*26
- Fiat: e3*2007/46*0049*45
- Mercedes: basiert auf mehreren Typgenehmigungsnummern (bitte bei Unklarheiten Aufbauhersteller kontaktieren)
Ergänzender Hinweis zu FIAT:
Fahrzeuge auf Basis Fiat mit der Abgasnorm VI der Genehmigungsnummer bis einschließlich e3*2007/46*0049*38 werden keine Ausnahmegenehmigung bekommen, und müssen zwingend bis zum 06. Juli 2026 zugelassen werden.
Hilfestellung: Alle Fahrzeuge mit dem altem Kühlergrill, also vor dem letzten Facelift und der Einführung der 8-Gang Automatik.
Was Nachtragsstand bedeutet:
Eine Typgenehmigung (z. B. für ein Basisfahrzeug wie Fiat Ducato) wird im Laufe der Zeit technisch weiterentwickelt und angepasst.
Jede Änderung wird als „Nachtrag“ dokumentiert und nummeriert. Der Nachtragsstand ist also die aktuelle Versionsnummer der Typgenehmigung, die den technischen Entwicklungsstand des Fahrzeugs beschreibt.
Beispiel: e3*2007/46*0049*45 => 0049 = Grundgenehmigung, 45 = Nachtragsstand
5. Wirtschaftliche Auswirkungen
Bitte berücksichtigen Sie:
Mögliche Wertminderung: Tageszulassungen führen zu 0‑km‑Gebrauchtfahrzeugen. Dies kann in der Vermarktung durchaus positiv sein, wenn bereits reduzierte ältere Bestandsfahrzeuge als Gebrauchtwagen ausgewiesen werden.
Auswirkungen auf die Liquidität: Anpassungen bei Finanzierungen sind möglich. Suchen Sie aktiv das Gespräch mit Ihrem Finanzinstitut, um zu vermeiden, dass Tageszulassungen Ihre Liquidität zusätzlich belasten. Wir haben als DCHV bereits angeregt, dass diese Tageszulassungen nicht zu veränderten Tilgungsmodalitäten führen sollten.
6. Ihr konkreter Handlungsbedarf
Bestände prüfen: Gesamten Hofbestand analysieren und betroffene Fahrzeuge identifizieren (FIN / CoC).
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